Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der UdW Gesellschaft für Dienstleistung und Beratung der Wirtschaft mbH
Stand: 20.08.2025

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Beratung des Auftraggebers bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder betrieblicher Entscheidungen ist.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ebenso für alle Verträge, deren Gegenstand Personaldienstleistungen sind.

§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Auftrags ist die im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die Empfehlungen in dem vereinbarten Zeitrahmen erarbeitet sind und gegenüber dem Auftraggeber erläutert wurden. Darauf, ob oder wann die Empfehlungen umgesetzt wurden oder werden, kommt es nicht an.

(2) Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nach Ausführung des Auftrags einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt, zu erstellen. Soll der Auftragnehmer einen schriftlichen Bericht zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.

(3) Gegenstand von Personaldienstleistungen können unter anderem sein, die Kontaktanbahnung, das Matching, die Personalanalyse, die Vorschlagserarbeitung, das Assessment Center, die Personalauswahl, die Öffentlichkeitsarbeit, das Head Hunting, Personalmarketing, die Potentialanalyse und die Personalberatung. Umfang, Inhalt und Ziel der Leistung werden vertraglich geregelt. Darauf, ob oder wann die Empfehlungen umgesetzt wurden oder werden, kommt es nicht an.

(4) Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, auf die individuelle Situation des Auftraggebers und dessen Bedürfnisse bezogen, durch.

(5) Der Auftragnehmer kann sich auf die vom Auftraggeber oder Dritten gelieferten Daten verlassen. Er hat insoweit lediglich deren Plausibilität zu prüfen.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Auftragserfüllung sachverständiger Unterauftragnehmer oder/und sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die Einbeziehung von sachverständigen Unterauftragnehmern und/oder sachverständigen Mitarbeitern wird auf ein notwendiges und übliches Maß begrenzt.

(7) Die Leistungserbringung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftraggeber. Eine Rechts- und Steuerberatung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen und bei Notwendigkeit die Zusammenarbeit mit Spezialisten in Anspruch zu nehmen.

§ 3 Zeitdauer, Ort und Ausführung der Leistung

(1) Die Dauer eines Arbeits-/Beratungstages beträgt 8 Stunden.

(2) Der Auftragnehmer bestimmt seinen Arbeitsort und gestaltet seine Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungsübergabe des Auftrages erfolgt am Ort des Auftraggebers. In Fällen der unmittelbaren Beratung des Auftraggebers oder dessen Mitarbeitern erfolgt die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers.

(3) Es liegt im Ermessen des Auftragnehmers, seinen Leistungsaufwand gemäß den Erfordernissen von Arbeitsschwerpunkten ungleichmäßig im Vertragszeitraum zu verteilen.

(4) Sollte sich im Verlaufe der Vertragslaufzeit herausstellen, dass der ursprünglich in Aussicht genommene Zeitaufwand für die Erfüllung von Teilleistungen oder der Gesamtleistung nicht ausreicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Erkennen dieses Sachverhaltes umgehend den Auftraggeber zu informieren. Der Auftraggeber entscheidet in diesen Fällen über eine etwaige Erweiterung des zeitlichen Umfangs des Auftrages. Diese Entscheidung bedarf der Schriftform.

§ 4 Leistungsänderungen

(1) Der Auftragnehmer ist bereit, Änderungsverlangen des Auftraggebers zu entsprechen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten möglich und zumutbar ist.

(2) Soweit die Änderungen des Vertragsgegenstands/Leistungsumfangs den Aufwand des Auftragnehmers und den Zeitplan nicht unwesentlich beeinflussen, vereinbaren die Parteien eine angemessene Erhöhung der Vergütungen und Verschiebung der Termine. Derartige Vereinbarungen können auch im Rahmen des Austausches von unterzeichneten Besprechungsprotokollen erfolgen.

§ 5 Schweigepflicht / Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung der Schweigepflicht zu verpflichten.

(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren, vor Einsichtnahme Dritter zu schützen und auf Verlangen nach Ende des Vertrages dem Auftraggeber zurückzugeben.

(5) Die Parteien verpflichten sich, die Tatsache und den Inhalt des Beratungsvertrages vertraulich zu behandeln.

§ 6 Wettbewerbsverbot und Tätigkeitsbeschränkung

Während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet sich der Auftragnehmer, sein Wissen und Können nicht in die Dienste eines mit dem Auftraggeber in unmittelbarem Wettbewerb stehenden Unternehmens zu stellen oder ein solches zu gründen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber besitzt eine Mitwirkungspflicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 8 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Im Bereich der Beratung ist ein Erfolgshonorar ausgeschlossen.

(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind binnen 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

(3) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften dem Auftragnehmer gesamtschuldnerisch.

(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für schuldhaftes Verhalten Dritter, die am Prozess beteiligt sind.

(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit wird die Haftung auf die Höhe der gezahlten Vergütungen beschränkt, jedoch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§ 10 Schutz des geistigen Eigentums

(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden.

(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 11 Treuepflicht

(1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

(2) Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 13 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Bei Projekten mit vereinbarter Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit zulässig.

(2) Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.

(3) Nach erfolgter Kündigung hat der Auftragnehmer seine Leistungen einzustellen bis auf die Durchführung von noch sinnvollen Abschlussarbeiten, über die entsprechend der Vergütungsvereinbarung abgerechnet wird.

§ 14 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

(1) Bis zu vollständiger Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, die Zurückbehaltung würde dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die Herausgabe verlangen, wenn der Auftraggeber angemessene Sicherheit leistet.

(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß § 12.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 15 Sonstiges

(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung abgetreten werden.

(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und das Recht der Europäischen Union.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer Schwerin geschlichtet.

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